Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Holzverkäufe aus dem Kommunal- und Privatwald
im Zuständigkeitsbereich der Kommunalen Holzvermarktung Pfalz GmbH (kurz KoHo Pfalz)
(AGB-Holz)
Stand: Juli 2019
Für den Verkauf von Holz aus dem Kommunal- und Privatwald im Zuständigkeitsbereich der KoHo Pfalz gelten die nachstehenden Bedingungen, die zum Vertragsbestandteil zu machen sind.
Verkaufsbedingungen
Bietet die KoHo Pfalz GmbH – Verkäufer – Holz zum Verkauf an, so ist dies lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Eine Verpflichtung zur Annahme besteht nicht.
1.1 Verkaufsarten
1.1.1 Der Vertragsabschluss vor der Aufnahme des Holzes wird als Vorverkauf bezeichnet. Sofern Teillieferungen erfolgen, ist jede Teillieferung in der Abwicklung ein gesonderter Verkauf.
1.1.2 Der Vertragsabschluss nach der Aufnahme des Holzes wird als Nachverkauf bezeichnet.
1.2 Verkaufsverfahren
1.2.1 Der Freihandverkauf ist ein nicht öffentliches, mündlich oder schriftlich vereinbartes Verkaufsverfahren mit einem Käufer. Verkäufe ab 1.000,- € bedürfen der Schriftform.
1.2.2 Die Versteigerung ist ein öffentliches Verkaufsverfahren nach mündlichem Meistgebot bei unbeschränktem Bieterkreis.
Der vom Verkäufer bestellte Versteigerungsleiter gibt bei Eröffnung der Versteigerung die Bedingungen bekannt. Er entscheidet in Zweifelsfällen über das Meistgebot.
Der Versteigerungsleiter kann die Versteigerung aus besonderen Gründen (Verdacht auf Käuferabsprachen, Störung der Ordnung, u.a.) abbrechen.
1.2.3 Die Submission ist ein öffentliches, formgebundenes Verkaufsverfahren nach schriftlichem Meistgebot bei unbeschränktem oder beschränktem Bieterkreis.
1.2.3.1 Gebote sind gemäß den zugesandten Submissionsbedingungen form- und fristgerecht an die bezeichnete Stelle zu senden. Der Submissionsbeauftragte ist berechtigt, Gebote mit unerheblichen Formfehlern als gültig zuzulassen. Bei mehreren gleich hohen Geboten wird gelost.
1.2.3.2 Der Bieter kann sein Gebot auf mehrere Verkaufslose dahingehend einschränken, dass nur eine bestimmte Anzahl von Verkaufslosen zugeschlagen werden darf. In diesem Fall bestimmt der Submissionsbeauftragte, für welche Verkaufslose das Gebot gelten soll. Sonstige bedingte und gemeinschaftliche Gebote bleiben unberücksichtigt.
1.2.3.3 Ein Gebot kann nur schriftlich oder mittels Telefax widerrufen werden. Widerrufe werden nur berücksichtigt, wenn sie vor Öffnung des ersten Gebots in der Hand des Submissionsbeauftragten sind.
1.2.3.4 Nach dem Öffnungstermin unterrichtet der Verkäufer die Bieter in angemessener Zeit über Annahme oder Ablehnung ihres Gebots.
1.3 Vertragsabschluss
1.3.1 Beim Freihandverkauf kommt der Vertragsabschluss zustande:
1.3.1.1 Bei einem mündlich abzuschließenden Vertrag durch Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis.
1.3.1.2 Bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag – der Käufer hat den Vertragsentwurf des Verkäufers innerhalb von 12 Tagen zurückgegeben - durch die Letztunterschrift des Verkäufers.
1.3.2 Bei der Versteigerung kommt der Vertragsabschluss zustande durch Zuschlag.
1.3.3 Bei der Submission kommt der Vertragsabschluss zustande durch mündliche oder schriftliche Annahme; eine mündliche Annahme wird schriftlich bestätigt.
1.4 Lieferung
1.4.1 Das zu liefernde Holz wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den zusätzlichen Regelungen des Verkäufers aufgearbeitet, gemessen, sortiert, gekennzeichnet und bezeichnet. Auf Verlangen stellt der Verkäufer diese dem Käufer zur Verfügung.
1.4.2 Es können Lieferfristen und -quoten vereinbart werden. Wurden bei Vorverkäufen keine Vereinbarungen getroffen, kann der Käufer Teillieferungen nicht ablehnen.
1.4.3 Der Verkäufer kann bei gesetzlich verordneter Einschlagsbeschränkung die Lieferung entsprechend kürzen. Hierüber ist der Käufer unverzüglich zu unterrichten.
1.5 Bereitstellung – Vorzeigung (Vorzeigung bedeutet Gefahrenübergang nach BGB § 446)
1.5.1 Der Verkäufer zeigt das bereitgestellte Holz dem Käufer vor. Er legt den Zeitpunkt der Vorzeigung fest.
1.5.2 Der Käufer kann spätestens einen Tag vor dem Termin eine einmalige Verschiebung bis zu einer Woche verlangen.
1.5.3 Erscheint der Käufer oder ein bevollmächtigter Vertreter nicht zu dem vereinbarten Vorzeigungstermin, setzt der Verkäufer ihm eine Frist von 14 Tagen, dies nachzuholen und weist ihn ausdrücklich auf die Verzugsfolgen hin. Nach erfolgloser Fristsetzung gilt das Holz als vorgezeigt.
1.5.4 Der Käufer kann auf die Vorzeigung verzichten.
1.6 Übergabe, Gefahrenübergang, Holzschutzmaßnahmen
1.6.1 Holz gilt bei Vorverkäufen vom Tag der Vorzeigung, bei Nachverkäufen vom Tag des Vertragsabschlusses und bei Mängelrügen vom Tag der Einigung an als übergeben.
1.6.2 Mit der Übergabe geht die Gefahr des Verlustes, Untergangs oder der Wertminderung auf den Käufer über.
1.6.3 Durch die Vorzeigung erlangt der Käufer Mitbesitz an dem vorgezeigten Holz.
1.6.4 Mit der Übergabe übernimmt der Käufer dem Verkäufer gegenüber die Verpflichtung zum Holzschutz gegen Borkenkäfer. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der Verkäufer erforderliche Schutzmaßnahmen einschließlich nachträglicher Entrindung auf Kosten des Käufers durchführen.
1.7 Frei
1.8 Mängelrüge
1.8.1 Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser das bereitgestellte Holz untersucht und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige macht. Äußerlich erkennbare Mängel muss der Käufer anlässlich der Vorzeigung dem Forstamt unter Angabe des behaupteten Mangels und der beanstandeten Holznummer schriftlich oder zu Protokoll anzeigen. Auf Verlangen des Käufers kann eine Nachfrist bis zu einer Woche gewährt werden. Versteckte Mängel muss der Käufer unverzüglich nach der Entdeckung unter Angabe der beanstandeten Holznummer der KoHo Pfalz schriftlich oder zu Protokoll anzeigen.
1.8.2 Bei splitterhaltigem Stammholz ist eine nachträgliche Beanstandung spätestens 6 Monate – bei Eiche 9 Monate – vom Tag der Übergabe an gerechnet, bei der KoHo Pfalz schriftlich oder zu Protokoll möglich, wenn
1.8.2.1 Beim Einschnitt von Holz, für das beim Verkauf kein Splitternachlass gewährt wurde, Splitterschäden aufgetreten sind, oder
1.8.2.2 Beim Einschnitt von Holz, für das ein Preisnachlass für Splitterverdacht oder Splitterhaltigkeit vereinbart wurde, die tatsächliche Besplitterung erheblich von dem unterstellten Besplitterungsgrad abweicht. Grundlage ist das „Merkblatt über Aushaltung und Verwertung von splitterverdächtigem und splitterhaltigem Holz“, das dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird.
1.8.2.3 Der Käufer hat dem Verkäufer während einer Frist von 14 Tagen, vom Tage des Eingangs der Mängelrüge an gerechnet, die Möglichkeit zu geben, das beanstandete Holz zu besichtigen.
1.8.3 Bei frist- und formgerecht erhobener und von der KoHo Pfalz anerkannter Mängelrüge ist im Falle der Nummer 1.8.2 nur die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) möglich.
1.8.4 Der Käufer kann die Lieferung anderen Holzes nicht verlangen.
1.8.5 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers einschließlich von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Bediensteten beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
1.8.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
1.9 Sonstige Haftung
1.9.1 Der Verkäufer und seine Bediensteten haften für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Die Haftung des Verkäufers und seiner Bediensteten gegenüber dem Käufer und seinen Beauftragten wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
1.9.2 Der Käufer und seine Beauftragten haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Kauf des Holzes nach der Übergabe entstehen und stellen den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei.
1.10 Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt
1.10.1 Der Käufer erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung oder Gestellung einer Bankbürgschaft in Höhe des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten sowie der Aushändigung des Holzabgabescheins.
1.10.2 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten behält sich der Verkäufer das Eigentum am verkauften Holz vor.
1.10.3 Für den Fall, dass der Käufer das Holz vermischt oder vermengt, wird der Verkäufer Miteigentümer an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes, den das verkaufte Holz vorher hatte.
1.10.4 Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsmäßigen Betriebes über das Miteigentum zu verfügen. In diesem Fall tritt der Käufer bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages die ihm gegen den Abnehmer der neuen Ware erwachsenen Forderungen in Höhe des Rechnungswertes des Holzes an den Verkäufer ab. Dies gilt auch, sofern der Käufer unberechtigt weiterverkauft. Im Falle von Sicherungsübereignungen – auch Globalzessionen – hat der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers den Vorrang.
1.11 Bearbeitung, Abfuhr
1.11.1 Der Käufer darf Holz erst nach dem Eigentumsübergang bearbeiten oder abfahren. Ausgenommen sind die Durchführung vertraglich vereinbarter Holzschutzmaßnahmen und die Abfuhr des nach Gewicht verkauften Holzes.
1.11.2 Für Holz, das nach Gewicht verkauft wird, ist die Abfuhr vor Bezahlung des Kaufpreises zugelassen, wenn
1.11.2.1 Die Gewichts- und Trockengehaltsermittlung im Werk des Käufers nach dem vom Verkäufer vorgeschriebenen Verfahren erfolgt und
1.11.2.2 Die Zahlungsbedingungen nach Nummer 2.3.6 erfüllt sind.
1.11.2.3 Beim Verkauf von Holz nach Gewicht gelten zusätzlich die Bedingungen des „Merkblattes über das Verfahren zur Ermittlung des Atrogewichtes bei nach Gewicht zu vermessendem Industrieholz“, das der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt.
1.11.2.4 Das Holz ist innerhalb von 8 Wochen nach Freigabe der Abfuhr abzufahren. Die Frist beginnt am Ausstellungstag des vorläufigen Holzabgabescheins.
1.11.2.5 Das Fuhrunternehmen hat spätestens einen Tag vor der geplanten Holzabfuhr die zuständige Kontaktperson des Verkäufers zu verständigen. Grundsätzlich ist nur schlagweise abzufahren.
1.11.3 Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Der Käufer oder sein Beauftragter hat bei der Abfuhr des Holzes den Holzabgabeschein mitzuführen und den zuständigen Mitarbeitern des Verkäufers auf Verlangen vorzuzeigen. Die Holzabfuhrwege sind nur entsprechend ihrem Ausbauzustand in schonender Weise zu benutzen. Nichtöffentliche forstfiskalische Wege dürfen von LKW bzw. Arbeitsmaschinen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren werden. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
1.11.4 Hält der Käufer festgelegte oder vereinbarte Abfuhrfristen nicht ein, kann der Verkäufer bei Vorliegen betrieblicher Gründe und nach erfolgloser, schriftlicher Aufforderung mit Stellung einer Nachfrist von 14 Tagen das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers abfahren und an anderen Orten lagern.
1.12 Änderung von Verträgen
Vertragsänderungen müssen bis zum Zeitpunkt der Vorzeigung beantragt werden.
1.13 Kauf durch Beauftragte
Wer für Dritte Holz kaufen will, hat sich auf Verlangen des Verkäufers durch schriftliche Vollmacht seines Auftraggebers auszuweisen und diese dem Verkäufer zu überlassen.
1.14 Weiterverkauf an Dritte
Beabsichtigt der Käufer seine Ansprüche auf nicht oder nicht völlig bezahltes Holz vor dem Eigentumsübergang an Dritte abzutreten, ist dies nur mit Einwilligung des Verkäufers möglich. Der Weiterverkauf befreit ihn jedoch erst von der Erfüllungspflicht aller Verbindlichkeiten, wenn der Verkauf vollständig abgewickelt ist.
2 Zahlungsbedingungen
2.1 Zahlungsarten, Zahlungseingang
2.1.1 Der Käufer hat den Kaufpreis einschließlich aller Nebenkosten durch Überweisung oder Einzahlung auf ein vom Verkäufer benanntes Konto zu zahlen. Andere Stellen sind nicht annahmeberechtigt. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen in Euro zu leisten. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen, sie ist in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.1.2 Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem angegebenen Konto der Kasse, bei sonstigen Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der Kasse.
2.1.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
2.2 Bankbürgschaft
Der Käufer kann im Einvernehmen mit dem Verkäufer zur Sicherung der Zahlung die selbstschuldnerische Bürgschaft eines dem Verkäufer genehmen Geldinstitutes erbringen und innerhalb der Allgemeinen Zahlungsfrist bei der KoHo Pfalz hinterlegen. Das Verfallsdatum der Bürgschaft muss so festgesetzt sein, dass die Bürgschaft frühestens 10 Tage nach Ablauf der festgesetzten Zahlungsfrist erlischt.
2.3 Zahlungsfristen
2.3.1 Die Allgemeine Zahlungsfrist endet mit dem auf den Tag der Rechnungsstellung folgenden 30. Tag.
2.3.2 Kürzere Zahlungsfristen kann der Verkäufer bei Verkäufen bis zu einem Geldwert von 500,- € festlegen, außer bei Teilüberweisungen aus Vorverträgen.
2.3.3 Akontozahlungen auf den vertraglich vereinbarten Kaufpreis oder die Absicherung dieses Kaufpreises durch eine Bankbürgschaft sind zugelassen, wenn nach Abschluss von Verträgen die Verkaufsunterlagen noch nicht vollständig erstellt sind, der Käufer aber umgehende Holzabfuhr wünscht. Der Käufer erhält einen vorläufigen Holzabgabeschein im Wert der nachgewiesenen Zahlung bzw. des abgesicherten Betrages.
2.3.4 Ratenzahlungen kann mit Käufern volumenvermessenen Holzes – außer Wertholz – auf Antrag und nach Genehmigung durch die KoHo Pfalz unter folgenden Bedingungen vereinbart werden:
2.3.4.1 Der Käufer zahlt innerhalb der Allgemeinen Zahlungsfrist 20 v.H. des Kaufpreises. Der Restkaufpreis wird 3 Monate nach Ablauf der Allgemeinen Zahlungsfrist fällig.
2.3.4.2 Zahlt der Käufer bis zum Ablauf der 3-monatigen Frist weitere 40 v.H. des Kaufpreises, kann auf erneuten Antrag die Zahlungsfrist für die Restschuld um weitere 3 Monate verlängert werden.
2.3.4.3 Skonto wird nicht gewährt.
2.3.4.4 Für die jeweils nach Ablauf der Allgemeinen Zahlungsfrist offenstehenden Forderungen werden bis zum Eingang der Zahlung innerhalb der gewährten Frist Zinsen nach Nummer 2.7 berechnet.
2.3.4.5 Vorläufige Holzabgabescheine können im Wert der über die erste Rate in Höhe von 20 v.H. des Kaufpreises hinausgehenden Zahlungen ausgehändigt werden.
2.3.5 Frei
2.3.6 Für Holz, das nach Gewicht verkauft wird, hat der Käufer nach seiner bei Vertragsabschluss zu treffenden Wahl als Sicherheitsleistung innerhalb der Allgemeinen Zahlungsfrist entweder
2.3.6.1 eine Bankbürgschaft in Höhe von 10 v.H. des geschätzten Kaufpreises aus der Gesamtlieferung der Vereinbarung zu hinterlegen oder
2.3.6.2 einen Abschlag in Höhe von 80 v.H. des geschätzten Kaufpreises aus der Teillieferung zu zahlen.
2.3.6.3 Der Käufer erhält einen vorläufigen Holzabgabeschein.
2.3.6.4 Der Käufer ist verpflichtet, das Ergebnis der Gewichts- und Trockengehaltsermittlung für das abgefahrene Holz umgehend an den Verkäufer zu senden.
2.3.6.5 Der Verkäufer ist berechtigt, die Einhaltung des Verfahrens zur Ermittlung des Atrogewichtes ohne vorherige Anmeldung zu überprüfen.
2.3.7 Zahlungsfristen dürfen den 15. Dezember des Geschäfts-/Haushaltsjahres, dem der Holzverkauf zuzurechnen ist, nicht überschreiten, außer bei Ratenzahlung. Fällt der letzte Tag der Zahlungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird die Zahlungsfrist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert.
2.4 Skonto
2.4.1 Bei Zahlungseingang bis zum 21. Tag nach dem Tag der Rechnungsstellung wird bei Rechnungsbeträgen ab 1.000,- € Skonto in Höhe von 2 v.H. des Rechnungsbetrages gewährt. Dies gilt auch bei Teillieferungen unter 1.000,- €, wenn der Gesamtbetrag 1.000,- € übersteigt.
2.4.2 Bei gewichtsvermessenem Holz wird Skonto auf den endgültigen Kaufpreis nur zugestanden, wenn eine Abschlagszahlung von 80 v.H. gemäß Nummer 2.3.6.2 geleistet, die Abfuhrfrist von 8 Wochen nach Freigabe eingehalten sowie die Abschlags- und Restzahlungen jeweils bis zum 21. Tag nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung entrichtet wurden. Der Skontobetrag wird mit der Restzahlung verrechnet.
2.5 Stundung
2.5.1 Im Kommunalwald kann Stundung nur direkt vom Gesellschafter gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 GemHVO vorliegen. Der schriftliche Antrag muss vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Zahlstelle (i.d.R. Stadt-/Verbandsgemeindekasse) des jeweiligen Gesellschafters eingehen.
2.5.2 Im Privatwald ist grundsätzlich keine Stundung möglich.
2.5.3 Für die Dauer der Stundung werden regelmäßig Stundungszinsen nach Nummer 2.7 berechnet.
2.6 Zahlungsverzug
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
2.7 Zinsen
Die Höhe der Zinsen berechnet sich bei Restzahlung (Nummer 2.3.4) und Stundung (Nummer 2.5) nach den Vorschriften der jeweiligen Gesellschafter der Koho Pfalz.
2.8 Abnahmeverzug bei Verkauf nach Gewicht
2.8.1 Holz, für das nach Nummer 2.3.6.1 eine Bankbürgschaft hinterlegt wurde und das 8 Wochen nach Freigabe der Abfuhr noch im Walde liegt, wird mit 80 v.H. des aus der Gesamtmenge der Übergabe geschätzten Kaufpreises in Rechnung gestellt. Über den Rechnungsbetrag erhält der Käufer eine Zahlungsaufforderung mit der Mitteilung, dass das Holz anderweitig verkauft werden kann, wenn die Zahlung nicht bis zum Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt ist.
2.8.2 Holz, das 16 Wochen nach Freigabe der Abfuhr noch im Walde liegt, wird im Anschluss an eine schriftliche Mahnung einschließlich 14-tägiger Fristsetzung mit 110 v.H. des geschätzten Kaufpreises in Rechnung gestellt. Eine nachträgliche Abrechnung nach Gewicht erfolgt nicht.
2.9 Nichterfüllung
2.9.1 Hat der Käufer nach Ablauf der Zahlungs- und Stundungsfristen den Kaufpreis nicht oder nicht vollständig bezahlt, kann der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten und das Holz weiterverkaufen.
2.9.2 Frei
2.9.3 Der Käufer hat als Verzugsschaden Mindererlöse beim Wiederverkauf zu ersetzen und zu verzinsen.
2.9.4 Frei
3 Zusätzliche Bedingungen
Zusätzliche Bedingungen bedürfen der Schriftform.
4 Erfüllungsort, Gerichtsstand
4.1 Erfüllungsort ist der LKW-befahrbare Abfuhrweg.
Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz der KoHo Pfalz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
5 Abwehrklausel
Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich die AGB-Holz. Andere Regelungen, insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
6 Einsicht in die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
Die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe aus dem Kommunal- und Privatwald im Zuständigkeitsbereich der KoHo Pfalz können in den Geschäftszimmern der KoHo Pfalz. Der Verkäufer stellt sie auf Anforderung zur Verfügung.